Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Strafbefehle dem Beschwerdeführer hätten übersetzt werden müssen. Mit der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer so oder anders dazu gehalten gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft über den Inhalt der Strafbefehle zu erkundigen, sofern er diese aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hatte (E. 6.3 hiervor). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auch nicht dazu gehalten war, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.