Da es bei der retrospektiven Beurteilung der Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer Verteidigung darauf ankommt, ob diese für die Strafbehörde zum Zeitpunkt der konkreten Verfahrenshandlung erkennbar war bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden sollen (E. 4.3 hiervor), waren weitere Beweiserhebungen zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage weder erforderlich noch notwendig. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die Strafbefehle dem Beschwerdeführer hätten übersetzt werden müssen.