Anfertigung eines forensischen Gutachtens, auf eine Zeugen- und Parteibefragung und auf Edition der Akten PEN 21 430 und SK 23 194 abgelehnt wurden. Da es bei der retrospektiven Beurteilung der Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer Verteidigung darauf ankommt, ob diese für die Strafbehörde zum Zeitpunkt der konkreten Verfahrenshandlung erkennbar war bzw. bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden sollen (E. 4.3 hiervor), waren weitere Beweiserhebungen zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage weder erforderlich noch notwendig.