Auch das Argument, wonach die Empfangsbestätigungen der einzelnen Strafbefehle wert- und bedeutungslos seien, weil der Beschwerdeführer sie nicht habe lesen können bzw. sie unterzeichnet habe, ohne ihren Inhalt zu kennen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. 6.4 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er beanstandet, dass seine Anträge auf Einholung eines Sprachtests, auf Anordnung resp. Anfertigung eines forensischen Gutachtens, auf eine Zeugen- und Parteibefragung und auf Edition der Akten PEN 21 430 und SK 23 194 abgelehnt wurden.