Mit anderen Worten kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer seien behördliche Dokumente fremd gewesen. Entsprechend wäre er dazu gehalten gewesen, seinen Übersetzungsbedarf anzuzeigen und/oder sich Hilfe zu holen – sei es beispielsweise bei der Staatsanwaltschaft, dem ihm bekannten Rechtsanwalt B.________ oder bei der Heilsarmee, mit der er offenbar in Kontakt gestanden hat (vgl. dazu Akten PEN 24 236 pag. 2).