16 etwas Wichtiges handelte. In diesem Kontext ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach mit Strafbefehlen verurteilt worden war und zu diesem Zeitpunkt weitere Strafverfahren – darunter das Strafverfahren SK 23 194, in dem er amtlich durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt war – gegen ihn hängig waren (Akten PEN 24 240, pag. 132-143; Akten PEN 24 241, pag. 167-179; Akten PEN 24 247, pag. 221-233). Mit anderen Worten kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer seien behördliche Dokumente fremd gewesen.