Vielmehr gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Vorinstanz unter Würdigung der konkreten Umstände zu Recht die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer seinen Übersetzungsbedarf nach Erhalt der Strafbefehle hätte signalisieren und sich unverzüglich über den Inhalt derselben informieren müssen, zumal er im Vorfeld mehrmals auf eine Übersetzung verzichtet hatte (siehe dazu E. 6.1.3 hiervor). Mit der Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass es sich bei den ihm durch die Polizei gegen Unterschrift übergebenen Strafbefehlen um behördliche Dokumente bzw. um