In Anbetracht der Konstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch aus Sicht der Beschwerdekammer kein Abweichen davon angezeigt. Vielmehr gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Vorinstanz unter Würdigung der konkreten Umstände zu Recht die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer seinen Übersetzungsbedarf nach Erhalt der Strafbefehle hätte signalisieren und sich unverzüglich über den Inhalt derselben informieren müssen, zumal er im Vorfeld mehrmals auf eine Übersetzung verzichtet hatte (siehe dazu E. 6.1.3 hiervor).