vgl. auch BGE 118 Ia 462 E. 2.b; je mit Hinweisen), zu korrigieren, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Wiedergabe derselben beschränkte. In Anbetracht der Konstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch aus Sicht der Beschwerdekammer kein Abweichen davon angezeigt.