Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde stellt auch der Umstand, dass die Strafbefehle dem Beschwerdeführer nicht übersetzt wurden, keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK dar. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.3 und 3.9 der angefochtenen Verfügung unter Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, genügt die Begründung der Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen (E. 5.2 hiervor) ohne Weiteres.