Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach zwecks weiterer Abklärungen, unter anderem für die Einvernahmen vom 12. Juli 2023 und vom 20. August 2023, auf den Polizeiposten verbracht wurde. Im Rahmen dieser Einvernahmen – und auch bereits anlässlich der Einvernahme vom 27. Juli 2022 – wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er auf eine Übersetzung verzichtet hatte, das Merkblatt für beschuldigte Personen abgegeben. Dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre, dieses zu lesen oder zu verstehen, gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu erkennen (Akten PEN 24 240, pag. 13 Z. 13-18; Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 9-13, pag.