Anhand der erwähnten Beispiele wird deutlich, dass der Beschwerdeführer jeweils unmittelbar nach Begehung der ihm vorgeworfenen Taten mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert wurde und er oftmals direkt geständig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach zwecks weiterer Abklärungen, unter anderem für die Einvernahmen vom 12. Juli 2023 und vom 20. August 2023, auf den Polizeiposten verbracht wurde.