15 den sei, kann zunächst auf die in E. 6.1.3 geschilderten Interaktionen (vor allem) mit Mitarbeitenden der Kantonspolizei und die aktenkundigen Anzeigerapporte (Akten PEN 24 240, pag. 10-104; Akten PEN 24 241, pag. 1-152; Akten PEN 24 247, pag. 23-212) verwiesen werden. Anhand der erwähnten Beispiele wird deutlich, dass der Beschwerdeführer jeweils unmittelbar nach Begehung der ihm vorgeworfenen Taten mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert wurde und er oftmals direkt geständig war.