Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde bestand bei dieser Ausgangslage auch kein Anlass für weitere Abklärungen. 6.1.6 Demnach steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung für die Staatsanwaltschaft gestützt auf die in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) vorliegenden Aktenstücke nicht erkennbar war. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde bestand bei dieser Ausgangslage auch kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen.