Akten PEN 24 241, pag. 167-179; Akten PEN 24 247, pag. 221-233). Dass für die Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) erkennbar gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer – angeblich auch in seiner Muttersprache – weder Lesen noch Schreiben kann, wird in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde bestand bei dieser Ausgangslage auch kein Anlass für weitere Abklärungen.