Vielmehr durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vorliegenden Akten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer dem Strafverfahren gewachsen war, zumal er auf Deutsch mit der Polizei interagieren konnte und er mehrfach explizit auf sein Recht auf eine Übersetzung und eine Verteidigung verzichtet hatte (E. 6.1.3 hiervor). Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass dem Beschwerdeführer der Ablauf von Strafverfahren bereits aufgrund früherer Erfahrungen mit den Strafbehörden bekannt war. Diverse dieser Strafverfahren wurden mit Strafbefehlen abgeschlossen (Akten PEN 24 240, pag. 132-143; Akten PEN 24 241, pag.