45, 47, 49, 58, 62, 70, 88, 98, 100; Akten PEN 24 241, pag. 4 Z. 24-25; pag. 45, 106, 145; Akten PEN 24 247, pag. 57, 98, 175, 196, 205). Entgegen der Verteidigung bestand aufgrund dieser Hinweise jedoch noch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte seine Verfahrensrechte nicht wahren. Vielmehr durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vorliegenden Akten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer dem Strafverfahren gewachsen war, zumal er auf Deutsch mit der Polizei interagieren konnte und er mehrfach explizit auf sein Recht auf eine Übersetzung und eine Verteidigung verzichtet hatte (E. 6.1.3 hiervor).