Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde war für die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte nicht ohne Hilfe wahrnehmen können soll. Zwar mag es zutreffen, dass aus manchen Polizeiberichten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ohne Wohnung und Geld zu sein und über keine Schulbildung zu verfügen, dass er des Öfteren biertrinkend bzw. alkoholisiert durch die Polizei angetroffen worden ist und dass er sich zeitweise auffällig verhalten hat, beispielsweise Personen beschimpfte und laut wurde (vgl. Akten PEN 24 240, pag. 45, 47, 49, 58, 62, 70, 88, 98, 100;