Aus welchen Gründen dies – wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird – bei einer möglichen Alkoholabhängigkeit anders sein sollte, wird nicht dargelegt. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde war für die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte nicht ohne Hilfe wahrnehmen können soll.