StPO darstellt. So verneinte das Bundesgericht im angerufenen Urteil 1B_435/2016 vom 15. März 2017 die Notwendigkeit einer Verteidigung trotz ärztlich diagnostizierter Persönlichkeitsstörung, da der dortige Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage war, seine Rechtsstandpunkte in wirksamer Weise zu vertreten (E. 4.5 des zitierten Urteils). Aus welchen Gründen dies – wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird – bei einer möglichen Alkoholabhängigkeit anders sein sollte, wird nicht dargelegt.