70-71). 6.1.5 Darüber hinaus kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass ihm – neben seinen Sprachproblemen – auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung etc.) eine notwendige Verteidigung