Die Anordnung der amtlichen Verteidigung begründete sie alsdann einerseits mit Prozessarmut und andererseits mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens betreffend Gültigkeit der Einsprache, wobei sie zum Schluss kam, dass fraglich sei, ob der Beschwerdeführer – unterstützt durch einen Dolmetscher – dem gewachsen wäre. Zu den geltend gemachten Sprach- und psychischen Problemen (dazu sogleich E. 6.1.5) äusserte sie sich indes nicht (Akten PEN 24 236, pag. 70-71).