Zum anderen muss ihm entgegengehalten werden, dass die Notwendigkeit der Verteidigung damit begründet wurde, dass zufolge der von der Vorinstanz vorgenommenen Verfahrensvereinigung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren im Raum stand (Akten PEN 24 236, pag. 69). Die Anordnung der amtlichen Verteidigung begründete sie alsdann einerseits mit Prozessarmut und andererseits mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens betreffend Gültigkeit der Einsprache, wobei sie zum Schluss kam, dass fraglich sei, ob der Beschwerdeführer – unterstützt durch einen Dolmetscher – dem gewachsen wäre.