b StPO eine notwendige, amtliche Verteidigung beigeordnet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelt es sich auch dabei um einen Umstand, der erst nachträglich bekannt wurde. Zum anderen muss ihm entgegengehalten werden, dass die Notwendigkeit der Verteidigung damit begründet wurde, dass zufolge der von der Vorinstanz vorgenommenen Verfahrensvereinigung eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren im Raum stand (Akten PEN 24 236, pag.