Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Kosten der Übersetzung dieses Gesprächs genehmigt hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung bereits für die Staatsanwaltschaft erkennbar gewesen wäre. Gleiches gilt für den Hinweis, wonach die Vollzugsbehörde jeweils einen Übersetzer aufbieten müsse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass ihm die Vorinstanz gestützt auf Art. 130 Bst. b und Art. 132 Ziff. 1 Bst. b StPO eine notwendige, amtliche Verteidigung beigeordnet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.