Was die der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 eingereichte Abschrift des Gesprächs zwischen den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ mit Somalisch-Übersetzer (Akten PN 24 236, pag. 128-129) anbelangt, ist festzuhalten, dass diesem Dokument wenig Beweiskraft zukommt, handelt es sich dabei doch bloss um verschriftlichte Parteibehauptungen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Kosten der Übersetzung dieses Gesprächs genehmigt hatte, kann nicht abgeleitet werden, dass die Notwendigkeit einer Verteidigung bereits für die Staatsanwaltschaft erkennbar gewesen wäre.