Die Vorinstanz hält überdies zutreffend fest, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme durch einen Übersetzer unterstützt wurde, nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er auch Jahre später noch einen solchen benötigt hätte. Dies umso mehr, als dass er anlässlich mehrerer polizeilicher Einvernahmen auf eine Übersetzung verzichtete und sich anlässlich diverser Kontrollen mit der Polizei auf Deutsch verständigen konnte (siehe dazu E. 6.1.3 hiervor). Was die der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 eingereichte Abschrift des Gesprächs zwischen den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.______