StPO eine notwendige Verteidigung beigeordnet werden muss, lagen mithin nicht vor oder wären in den Verfahren BM 23 29477 (PEN 24 240), BM 23 35034 (PEN 24 241) und BM 22 48536 (PEN 24 247) für die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar gewesen. Soweit in der Beschwerde erneut auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Februar 2024 verwiesen wird, anlässlich welcher verbalisiert wurde, dass der