Dafür, dass die Protokollierungen willkürlich sind und die Antworten nicht vom Beschwerdeführer vorgegeben worden waren, bestehen entgegen der Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte. Komplett fehlende Sprachkenntnisse, wie sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Kombination mit weiteren Gründen vorhanden bzw. erkennbar sein müssen, damit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 130 Bst. c StPO eine notwendige Verteidigung beigeordnet werden