Entgegen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass (namentlich) die Kantonspolizei Bern in den entsprechenden Rapporten Deutsch als Verhandlungssprache aufgeführt hat. Vielmehr wird aufgrund der erwähnten Beispiele deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich auf Deutsch zu verständigen. Dafür, dass die Protokollierungen willkürlich sind und die Antworten nicht vom Beschwerdeführer vorgegeben worden waren, bestehen entgegen der Vorbringen in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte.