154 und 166). Am 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer insgesamt drei- (bzw. vier-)mal durch (teilweise) unterschiedliche Patrouillen kontrolliert, wobei er jeweils angab, von der Ausgrenzung zu wissen (Akten PEN 24 240, pag. 51, 53 und 58). Einmal informierte er, hier lediglich kurz etwas essen zu wollen (Akten PEN 24 240, pag. 53). Ein anderes Mal gab er an, dass er eine Ausgrenzung habe, er sich aber nicht immer daran halten könne. Er habe kein festes Wohndomizil und alle seine sozialen Kontakte seien beim Bahnhof Bern (Akten PEN 24 240, pag.