165 Z. 1-14). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, wurde zwar verbalisiert, dass der Beschwerdeführer viel wirres Zeug gesprochen hatte, kein Zusammenhang feststellbar war und sich die Einvernahme als schwierig gestaltete. Gleichzeitig geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch hervor, dass er verstanden hatte, worum es in der Einvernahme ging, zumal er schilderte, was sich zugetragen hatte, und erklärte, weshalb er das Messer eingesetzt hatte (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 16-21). Auch die Frage, ob er den Geschädigten absichtlich habe verletzen wollen, konnte er beantworten (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 26-30).