Dafür, dass der Beschwerdeführer den Befrager verstanden hat, spricht sodann, dass er offenbar angegeben hat, keine Kinder zu haben, erwerbslos zu sein und sein Einkommen mit «0» beziffert hat (Akten PEN 24 240, pag. 156). Am 20. August 2023 wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 23 35034 (PEN 24 241) bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung einvernommen. Dabei wurde er wiederum gefragt, ob er eine Übersetzung benötige und einen Anwalt beiziehen oder amtliche Verteidigung beantragen wolle, worauf er verzichtete (Akten PEN 24 241, pag. 165 Z. 1-14).