Auch dieses Mal verzichtete der Beschwerdeführer auf Übersetzung und Verteidigung (Akten PEN 24 240, pag. 155). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Feld «Muttersprache» (Akten PEN 24 240, pag. 155) sei nicht ausgefüllt worden, weil man den Beschwerdeführer so schlecht verstanden habe, dass man ihn nicht einmal habe fragen können, welche Sprache er spreche, handelt es sich um eine nicht näher belegte Parteibehauptung. Dafür, dass der Beschwerdeführer den Befrager verstanden hat, spricht sodann, dass er offenbar angegeben hat, keine Kinder zu haben, erwerbslos zu sein und sein Einkommen mit «0» beziffert hat (Akten PEN 24 240, pag.