4 Z. 27-28). Wie die Vorinstanz ausführt, durfte aufgrund dieser Antworten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf verstanden hatte und ihm bewusst war, dass sein Verhalten strafbar ist. Mit ihr ist überdies festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bei der anschliessenden Einvernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auf eine Übersetzung verzichtete (Akten PEN 24 241, pag. 184). Aus dem entsprechenden Protokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, erwerbslos zu sein, monatlich CHF 420.00 von den Sozialdiensten Zollikofen zu erhalten und keine bekannten Schulden zu haben (Akten PEN 24 241, pag.