Auch aus diesem (mehrfach aktenkundigen) Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Fragen, ob er eine Übersetzung benötige und einen Anwalt beiziehen oder amtliche Verteidigung beantragen wolle, verneinte (beispielhaft: Akten PEN 24 241, pag. 3-4 Z. 1-2 und 9-13).