Konkret geht aus den der Kammer vorliegenden Akten PEN 24 241 hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 auf der Schützenmatte in Bern aufgegriffen, zwecks Aushändigung eines Strafbefehls (Anmerkung der Kammer: Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 [PEN 24 247] [Akten PEN 24 247, pag. 252-254]) auf den Polizeiposten verbracht und betreffend Ausgrenzung erneut einvernommen wurde (Akten PEN 24 241, pag. 2). Auch aus diesem (mehrfach aktenkundigen) Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Fragen, ob er eine Übersetzung benötige und einen Anwalt beiziehen oder amtliche Verteidigung beantragen wolle, verneinte (beispielhaft: Akten PEN 24 241, pag.