In den einzelnen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach durch die Polizei kontrolliert. Dass diese bei den Personalien des Beschwerdeführers jeweils Arabisch statt Somalisch als Muttersprache notierte, mag unschön sein, ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer mit den Polizisten jeweils auf Deutsch verständigen konnte. Konkret geht aus den der Kammer vorliegenden Akten PEN 24 241 hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 auf der Schützenmatte in Bern aufgegriffen, zwecks Aushändigung eines Strafbefehls (Anmerkung der Kammer: Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 [PEN 24 247] [Akten PEN 24 247, pag.