Anders als die Verteidigung ausführt, war für die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vorliegenden Verfahrensakten jedoch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer jegliche Deutschkenntnisse fehlten: Wie die Vorinstanz ausführt, findet sich in den Akten PEN 24 240 und PEN 24 247 (mehrfach) die Kopie der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 im Zusammenhang mit der Ausgrenzungsverfügung vom 19. Juli 2022. Daraus ist ersichtlich, dass die Kantonspolizei Bern bei den Personalien des Beschwerdeführers «Deutsch» als Verhandlungssprache notiert hatte (beispielhaft: Akten PEN 24 240, pag. 12;