Die Beschwerdekammer anerkennt überdies, dass der Beschwerdeführer nicht deutscher Muttersprache ist, er lediglich vorläufig aufgenommen wurde und hier über kein festes Domizil verfügt. Anders als die Verteidigung ausführt, war für die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr vorliegenden Verfahrensakten jedoch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer jegliche Deutschkenntnisse fehlten: Wie die Vorinstanz ausführt, findet sich in den Akten PEN 24 240 und PEN 24 247 (mehrfach) die Kopie der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 im Zusammenhang mit der Ausgrenzungsverfügung vom 19. Juli