Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Verteidigung führt zwar zutreffend aus, fass fehlende Sprachkenntnisse in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen können (E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdekammer anerkennt überdies, dass der Beschwerdeführer nicht deutscher Muttersprache ist, er lediglich vorläufig aufgenommen wurde und hier über kein festes Domizil verfügt.