122-125]) gedroht haben sollen, legt er jedoch nicht dar. Gleiches gilt hinsichtlich der mit Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 ausgefällten 180 Tage Freiheitstrafe (PEN 24 241, pag 186-188) und der mit Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 ausgefällten 160 Tage Freiheitstrafe und Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitstrafe von drei Tagen (Akten PEN 24 247, pag. 245-247). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer auch oberinstanzlich nicht vor, dass die Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft hätten vereinigt werden müssen.