Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit jede bedingte Freiheitsstrafe, jede bedingte Geldstrafe und jede Busse zu einer unbedingten Freiheitstrafe werden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 130 Bst. b StPO dann eine notwendige Verteidigung bestellt werden muss, wenn der beschuldigten Person im konkreten Verfahren eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht.