9 und ein entsprechender Antrag gestellt wurde (Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 132 StPO). 6.1.2 Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es sei von Anfang an klar gewesen, dass aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit jede bedingte Freiheitsstrafe, jede bedingte Geldstrafe und jede Busse zu einer unbedingten Freiheitstrafe werden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Art.