6. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er in den Verfahren BM 23 29477, BM 23 35034 und BM 22 48536 notwendig hätte verteidigt werden müssen und nicht ersichtlich sei, dass er in einer ihm verständlichen Sprache über die Vorwürfe informiert worden sei und ihm die Strafbefehle hätten übersetzt werden müssen. Zudem seien seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden.