Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit offensichtlich nicht vor. Dass die vorinstanzlichen Begründungen nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechen, ändert daran nichts. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (E. 6.1 hiernach).