Auch was das Strafverfahren BM 22 48536 (PEN 24 247) anbelangt, führte die Vorinstanz aus, dass eine allenfalls notwendige Verteidigung infolge von Sprachproblemen nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso wenig ergäben sich aus den Akten Gründe, die für sich allein oder in Kombination mit Sprachproblemen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründet hätten (E. 4.4.10 des angefochtenen Entscheids). 5.4 Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit offensichtlich nicht vor.