Solche könnten auch nicht aus dem blossen Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2023 teilweise wirr gewesen seien, abgeleitet werden, zumal er sich adäquat zum Vorwurf habe äussern können (E. 4.4.5 des angefochtenen Entscheids). Auch was das Strafverfahren BM 22 48536 (PEN 24 247) anbelangt, führte die Vorinstanz aus, dass eine allenfalls notwendige Verteidigung infolge von Sprachproblemen nicht erkennbar gewesen sei.