8 gegeben habe. Weitere Gründe, welche für sich allein oder in Kombination mit Sprachproblemen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründet hätten, ergäben sich nicht aus den Akten. Solche könnten auch nicht aus dem blossen Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2023 teilweise wirr gewesen seien, abgeleitet werden, zumal er sich adäquat zum Vorwurf habe äussern können (E. 4.4.5 des angefochtenen Entscheids).