Betreffend das Strafverfahren BM 23 35034 (PEN 24 241) erwog das Regionalgericht, aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der erfolgten Kontrollen und Einvernahmen durch die Kantonspolizei mit den zuständigen Beamten mehrfach in deutscher Sprache unterhalten und adäquate Antworten